Anpassung des Freistellungsauftrags zum Jahreswechsel 2022/2023

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass Freibeträge für die Einkünfte aus Kapitalerträgen zum 01.01.2023 erhöht werden. Gemäß § 52 Abs. 43 EStG sind wir dazu verpflichtet, bereits bestehende Freistellungsaufträge automatisch um 24,844% anzupassen. Diese Anpassung haben wir am 01.01.2023 vorgenommen.

Bei der Zinszahlung am Ende des Kalenderjahres 2022 wurde der für 2022 hinterlegte Freistellungsauftrag berücksichtigt, der demnach geringer ist als der aktuell im Banking ersichtliche Freistellungsauftrag.

Beispiel: Ihr hinterlegter Freistellungsauftrag am 31.12.2022 betrug 50 Euro. Sie erhielten Kapitalerträge in Höhe von 60 Euro. In diesem Fall wird der Freistellungsauftrag voll in Anspruch genommen und die Differenz in Höhe von 10 Euro wird versteuert. Dies wird so in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen.

Durch die automatischen Anpassung des Freibetrags am 01.01.2023 erhöht sich Ihr hinterlegter Freistellungsauftrag um 24,844% auf 63 Euro. Diesen Betrag finden Sie in Ihrem Banking unter dem Punkt Service > Freistellungsauftrag. Dieser wird allerdings erst für Zinszahlungen ab dem 01.01.2023 berücksichtigt.

Auf der Jahressteuerbescheinigung wird in diesem Fall der in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 50 Euro ausgewiesen. Im Banking sehen Sie bereits den ab 01.01.2023 gültigen Betrag in Höhe von 63 Euro.

Häufige Fragen zum Freistellungsauftrag